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Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Tragmastkonstruktionen (Entwurf)

RAL-GZ 606/4 

Inhaltsverzeichnis

4-1 Geltungsbereich

4-2 Güte- und Prüfbestimmungen

4-3 Überwachung

4-4 Kennzeichnung

4-5 Änderung

 

4-1 Geltungsbereich

Diese besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Herstellung und Errichtung von Tragmastkonstruktionen.

Basis: DIN EN 1993-3-2/ DIN EN 1993-3-1 plus den am Montageort geltenden nationalen Anhang; DIN EN 1090-2

4-2 Güte- und Prüfbestimmungen

4-2

Güte- und Prüfbestimmungen

erfüllt

nicht erfüllt

Bemerkungen

4-2.1.

Allgemeines

 

 

 

 

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

 

 

 

 

Die CE-Zertifizierung nach DIN EN 1090-1 muss mindestens auf die DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse EXC 3 ausgestellt sein. Die Sicherheitsklasse 2 nach DIN EN 1993-3-2/NA wird gefordert.

 

 

 

 

Die Fertigung darf mit den Kriterien der DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse EXC 2 erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass das jeweilige Bauteil nur vorwiegend ruhend belastet ist.

 

 

 

4-2.2.

Design

 

 

 

 

Die statischen Berechnungen müssen nachweisen das die statischen  Bauteile vorwiegend ruhend oder vorwiegend nicht ruhend belastet sind.

 

 

 

4-2.3.

Schweißen

 

 

 

 

Der Schweißbetrieb muss mindestens nach DIN EN 3834-2 zertifiziert sein.

 

 

 

 

Die Schweißaufsichtsperson muss mindestens die Qualifikation eines Schweißfachingenieurs haben.

 

 

 

 

Die Güte der Schweißnähte nach DIN EN ISO 5817 ist mindestens Bewertungsgruppe „C“, wenn für das jeweilige Bauteil kein Betriebsfestigkeitsnachweis (vorwiegend ruhend belastet) erforderlich ist. Für statisch tragenden Bauteilen die vorwiegend nicht ruhend belastet sind und für die ein Betriebsfestigungsnachweis erforderlich ist, unterliegen der Bewertungsgruppe „B“ .

 

 

 

4.2.1.3

Materialzeugnisse

 

 

 

 

Metallische Erzeugnisse zur Verwendung in tragenden Bauteilen sind mit Bescheinigungen gemäß nachfolgender Tabelle zu belegen:

 

 

 

           

 

Werkstoff

Bescheinigung

Norm

S235 ff

Werkszeugnis

DIN EN 10204-2.2

S275 ff und höherwertig

Abnahmeprüfzeugnis

DIN EN 10204-3.1

wetterfeste Baustähle

Abnahmeprüfzeugnis

DIN EN 10204-3.1

Nicht rostende Baustähle

Abnahmeprüfzeugnis

DIN EN 10204-3.1

ff = verschiedene Kennbuchstaben möglich

 

2-2.5.

Korrosionsschutz

 

 

 

 

Wenn vom Besteller für die Farbbeschichtung nichts anderes vorgegeben wurde, sind mindestens folgende Werte einzuhalten:

 

 

 

           

Korrosivitätskategorie

geplante Schutzdauer

Außenfläche

 

C3

mittel 2

Innenfläche

 

C1 

 

2-2.6.

Steigleiter

 

 

 

 

Wenn eine Steigleiter angeordnet wird, ist die Standsicherheit vom Schweißfachingenieur zu bestätigen.

 

 

 

 

Bei Steigleitern mit Steigschutz ist an jeder Ein- und Ausführstelle dauerhaft ein ausreichend großes Kennzeichen anzubringen. Nach Abschluss der Montage ist die Leichtgängigkeit der Auffangeinrichtung zu prüfen und das Ergebnis zu protokollieren.

 

 

 

           

 

 4-3 Überwachung

Art, Umfang und Inhalt der Überwachungsmaßnahmen ergibt sich aus Abschnitt 4 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. Es ist mindestens eine Fremdprüfung pro Jahr vorzusehen.

4-4 Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung gütegesicherter Konstruktionen gemäß dieser besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. Das Gütezeichen der Gütegemeinschaft ist mit dem produktbezogenen Hinweis gemäß nachfolgender Zeichenabbildung zu versehen.

 

Tragmastkonstruktionen

Tragrohre

Abluftschornsteine

Ablufttürme

Antennenträger

Gittermasten

 Gittertürme

4-5 Änderungen

Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 6 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

 

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